Anlage 6 NBhVO - Anforderungen an Personen, die Heilmittel anwenden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(zu § 18 Abs. 1 und § 19)
Aufwendungen für ein Heilmittel sind nur beihilfefähig, wenn es von einer der folgenden Personen angewendet wird:
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
Krankengymnastin oder Krankengymnast,
Logopädin oder Logopäde,
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
Masseurin oder Masseur,
medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
Podologin oder Podologe oder Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
Behandlerin oder Behandler, die oder der nach § 124 SGB V zur Abgabe von Leistungen der Sprachtherapie zugelassen ist oder zugelassen werden kann.