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§ 11 NPsychKG - Mitteilung von Feststellungen, Behandlungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Werden bei der Leistung der Hilfen Feststellungen getroffen, die für die Belange der betroffenen Person bedeutsam sein können, so sind ihr diese mitzuteilen, soweit es ärztlich zu verantworten ist. Ist nach den getroffenen Feststellungen die Aufnahme einer Behandlung angezeigt, so soll der betroffenen Person empfohlen werden, die behandelnde Person oder Einrichtung zu ermächtigen, den Sozialpsychiatrischen Dienst von der Aufnahme der Behandlung zu benachrichtigen. Auf eine solche Nachricht teilt der Sozialpsychiatrische Dienst der behandelnden Person oder Einrichtung die getroffenen Feststellungen nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 mit.

(2) Ist es der betroffenen Person durch innere oder äußere Umstände nicht möglich, eine Behandlung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt aufzunehmen oder fortzusetzen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst eine solche Behandlung nach Möglichkeit zu vermitteln und zu fördern. Ist dies nicht zu erreichen, so hat der Sozialpsychiatrische Dienst nach Maßgabe des Absatzes 3 die Behandlung durch eigene fachärztliche Kräfte so lange zu gewährleisten, bis sich die weitere ambulante Behandlung im Sinne des Satzes 1 anschließen kann.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat darauf hinzuwirken, dass die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt.