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Abschnitt 3 EntErfRdErl - 3. Versendung der Karteikarten

Bibliographie

Titel
Karteimäßige Erfassung der Entschädigungsanträge
Redaktionelle Abkürzung
EntErfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100004

3.1
Die Grundkarte ist möglichst sofort nach Registrierung des Antrages, spätestens jedoch nach Feststellung der für die karteimäßige Erfassung benötigten Angaben in Maschinenschrift oder in Druckschrift auszufertigen. Die Berichtigungskarten sind stets sogleich nach Bekanntwerden der Änderung zu erstellen.

3.2
Die Erst- und Zweitausfertigungen der Karteikarten sind mir - getrennt nach Erst- und Zweitausfertigung - jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres, bei Anfallen einer größeren Anzahl von Karten in kürzeren Zeitabständen zu übersenden. Die dritten Ausfertigungen verbleiben bei der Entschädigungsbehörde.