Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.12.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NLJA-OrgRdErl - Zusammenarbeit der Verwaltung mit dem Ausschuss

Bibliographie

Titel
Organisation des Niedersächsischen Landesjugendamtes (NLJA)
Redaktionelle Abkürzung
NLJA-OrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

4.1 Die Leitung des NLJA nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahr. Hierzu gehören auch die Ausführung der Beschlüsse des NLJHA sowie Stellungnahmen, die zur Vorbereitung von Regelungen und Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden abgegeben werden. Die Leitung des NLJA delegiert die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Regel auf die Verwaltungen der Fachbereiche.

4.2 Dem Fachbereich I des NLJA obliegt die Geschäftsführung des NLJHA. Er bereitet dessen Sitzungen vor und unterstützt die Arbeit organisatorisch; eine inhaltliche Unterstützung übernehmen die Fachbereiche I, II und III jeweils für ihre Verantwortungsbereiche. Die Geschäftsführung der Unterausschüsse obliegt dem jeweils überwiegend beteiligten Fachbereich.

4.3 Über wichtige Angelegenheiten, welche die Aufgaben des NLJHA betreffen, hat die Leitung des NLJA von sich aus zu informieren. Die Maßgaben nach Nummer 2.2 gelten entsprechend.

4.4 Die Leitung des NLJA informiert den NLJHA unverzüglich, wenn ein Beschluss des Ausschusses für rechtswidrig gehalten wird und deshalb nicht ausgeführt werden kann. Die Leitung des NLJA und der NLJHA bemühen sich unter Beteiligung der Fachbereiche II und III, soweit diese betroffen sind, um eine einvernehmliche Lösung. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, ist durch die Leitung des NLJA unter Einbeziehung der Einwände des NLJHA eine Entscheidung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde herbeizuführen. Entsprechendes gilt, wenn der NLJHA der Auffassung ist, dass durch die Verwaltung des Fachbereichs I, II oder III des NLJA gegen Rahmenvorgaben des NLJHA verstoßen wird.