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  • ab 24.12.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NLJA-OrgRdErl - Leitung des NLJA

Bibliographie

Titel
Organisation des Niedersächsischen Landesjugendamtes (NLJA)
Redaktionelle Abkürzung
NLJA-OrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

2.1 Die Fachbereiche I, II und III werden durch jeweils eigene Leitungen der Verwaltung geführt. Die Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche I, II und III handeln eigenständig und eigenverantwortlich in ihren jeweiligen Fachbereichen. Sie sind ausschließlich in ihrem jeweiligen Fachbereich weisungsberechtigt. Die Leitung der Verwaltung des Fachbereichs I hat zugleich die Leitung des NLJA (im Folgenden: Leitung des NLJA) inne. Die Leitung des NLJA vertritt die Verwaltung aller Fachbereiche des NLJA gegenüber dem NLJHA, in anderen Gremien und Angelegenheiten eines einheitlichen Landesjugendamtes nach außen. In Angelegenheiten, die ausschließlich den Fachbereich II oder III betreffen, vertritt die jeweilige Leitung der Fachbereiche II und III das NLJA.

2.2 Die Leitung des NLJA und die Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche II und III arbeiten vertrauensvoll miteinander. Sie unterrichten sich kontinuierlich über die Arbeitsinhalte ihrer Fachbereiche. Für alle Querschnittsaufgaben, die die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt berühren, ist die Leitung des NLJA federführend zuständig; sie handelt im Einvernehmen mit den Fachbereichen II und III. Bei Nichteinigung ist durch die Leitung des NLJA unter Einbeziehung der Einwände der Fachbereiche II und III auf dem Dienstweg dem MS und dem MK zu berichten. Diese entscheiden einvernehmlich.

2.3 Die Abwesenheitsvertretungen der Leitungen der Verwaltung der Fachbereiche I, II und III werden innerhalb der jeweiligen Fachbereiche geregelt. Die Vertretung der Leitung des NLJA wird durch die Abwesenheitsvertretung des Fachbereichs I wahrgenommen.