Abschnitt 3 NLJA-OrgRdErl - NLJHA
Bibliographie
- Titel
- Organisation des Niedersächsischen Landesjugendamtes (NLJA)
- Redaktionelle Abkürzung
- NLJA-OrgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
3.1 Der NLJHA kann sich mit dem gesamten Aufgabenbereich des NLJA befassen und Informationen über alle Angelegenheiten der Verwaltung verlangen. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der Vorgaben der obersten Landesjugendbehörden über Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere Rahmenvorgaben für Entscheidungen der Verwaltungen der Fachbereiche I, II und III des NLJA und allgemeine Empfehlungen an die Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
3.2 Der NLJHA kann Vorschläge für Regelungen und Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörden machen. Er erhält von ihnen Gelegenheit, zu den Entwürfen von Rechtsvorschriften und zu veröffentlichenden Richtlinien Stellung zu nehmen. Dafür ist ein Zeitraum von sechs Wochen vorzusehen. Die Frist kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Der NLJHA kann den obersten Landesjugendbehörden Vorschläge zur Haushaltsplanung unterbreiten. Vor der Auswahl der Leitung des NLJA soll der NLJHA gehört werden.
3.3 Die Leitung des NLJA oder des NLJHA kann verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten nicht öffentlich beraten werden. Die Mitglieder sind in diesem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.4 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der NLJHA Unterausschüsse einrichten. Er bestimmt Zahl und Aufgabenstellung der Unterausschüsse und die Anzahl der Mitglieder, die er auch beruft. Stellvertretende Mitglieder des NLJHA können als Mitglieder in einen Unterausschuss berufen werden. Personen, die nicht dem NLJHA angehören, können nur in beratender Funktion berufen werden und können nicht den Vorsitz übernehmen. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.