Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 GlüSpAbgMSFV - Anerkennung von Musikschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgMSFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Eine öffentliche gemeinnützige Musikschule in Niedersachsen kann auf Antrag vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. als förderungswürdig anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    sie einen kommunalen oder einen als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten privaten Träger hat und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,

  2. 2.

    zum Unterricht

    1. a)

      Elementare Musikerziehung, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung,

    2. b)

      die Unterweisung in mindestens fünf der sechs Kategorien Instrumentalunterricht für Streichinstrumente, für Zupfinstrumente, für Blasinstrumente, für Schlaginstrumente, für Tasteninstrumente sowie Vokalunterricht,

    3. c)

      Ensemblefachunterricht, insbesondere für Orchester, Band oder Chor, und

    4. d)

      Ergänzungsfachunterricht, insbesondere Musiklehre oder Hörerziehung,

    gehören,

  3. 3.

    Unterricht in einem Umfang von mindestens 50 Jahreswochenstunden erteilt wird, wobei eine Jahreswochenstunde eine zugeteilte wöchentliche Unterrichtseinheit im Umfang von 45 Minuten ist, die ganzjährig mit Ausnahme der Ferienzeiten abgehalten wird,

  4. 4.

    sie von einer hauptamtlich tätigen Fachkraft mit musikpädagogischer Hochschulausbildung oder mindestens fünfjähriger musikpädagogischer Berufserfahrung geleitet wird,

  5. 5.

    die Mehrzahl der an der Schule beschäftigten Lehrkräfte ein musikpädagogisches Studium absolviert hat oder über eine gleichwertige musikpädagogische Qualifikation verfügt,

  6. 6.

    die Mehrzahl der Lehrkräfte aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt ist und

  7. 7.

    die Unterrichtsbedingungen, die Gebühren- oder Entgeltregelungen schriftlich festgelegt sind und die Gebühren- oder Entgeltgestaltung soziale Gesichtspunkte berücksichtigt.

(2) Antragstellende Musikschulen haben dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.

(3) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.