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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 55 Nds. SVVollzG - Seelsorge 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten darf eine religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf ihren oder seinen Wunsch ist ihr oder ihm zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) 1Die oder der Sicherungsverwahrte darf religiöse Schriften besitzen. 2Ihre Anzahl kann begrenzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist. 3Grundlegende religiöse Schriften dürfen der oder dem Sicherungsverwahrten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden; auf Verlangen der oder des Sicherungsverwahrten soll ihre oder seine Seelsorgerin oder ihr oder sein Seelsorger über den Entzug unterrichtet werden.

(3) Der oder dem Sicherungsverwahrten sind sonstige Gegenstände des religiösen Gebrauchs zu belassen, soweit nicht überwiegende Gründe der Sicherheit der Anstalt entgegenstehen.