§ 68 Nds. SVVollzG - Hörfunk und Fernsehen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Unbeschadet des Rechts der oder des Sicherungsverwahrten, in ihrem oder seinem Unterkunftsbereich ein Hörfunk- und Fernsehgerät zu nutzen, ist ihr oder ihm die Teilnahme am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang der Anstalt zu ermöglichen. 2Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. 3Der Hörfunk- und Fernsehempfang soll vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Sicherungsverwahrten vorübergehend untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr unzumutbarer Störungen anderer Sicherungsverwahrter unerlässlich ist.