§ 56 Nds. SVVollzG - Religiöse Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die oder der Sicherungsverwahrte hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres oder seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
(2) Die oder der Sicherungsverwahrte wird zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(3) Die oder der Sicherungsverwahrte kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwer wiegenden Störung des Gottesdienstes oder der religiösen Veranstaltung erforderlich ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.