§ 26 NRiG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die nach § 25 Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Das gleiche Recht haben Gewerkschaften und richterliche Berufsorganisationen, wenn ihnen mindestens eine der nach § 25 wahlberechtigten Personen angehört.
(2) Jeder Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 1 muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Richterinnen oder Richtern, unterzeichnet sein.
(3) Eine Richterin oder ein Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.