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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 26 NRiG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die nach § 25 Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Das gleiche Recht haben Gewerkschaften und richterliche Berufsorganisationen, wenn ihnen mindestens eine der nach § 25 wahlberechtigten Personen angehört.

(2) Jeder Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 1 muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Richterinnen oder Richtern, unterzeichnet sein.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.