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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Redaktionelle Abkürzung
ZLG-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21063020000000

Vom 30. Juni 1994 (Nds. GVBl. 1995 S. 310 - VORIS 21063 02 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 2. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 310)

Zuletzt geändert durch Abkommen vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 258, 122)(1)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen,

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben2
Beirat3
Sektorkomitees4
Finanzierung5
Schiedsklausel6
Schlußvorschriften7
(weggefallen)8
Anlage zu Artikel 6
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Anlage 1

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Vom 6. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 122)

Aufgrund des Absatzes 3 des Gesetzes zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 258) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel II am 1. April 2013 in Kraft getreten ist.