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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

Art. 6 ZLG-Abk - Schiedsklausel

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Redaktionelle Abkürzung
ZLG-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21063020000000

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag, er ist Bestandteil des Abkommens.