Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 225 RiStBV - Verwahrung beschlagnahmter Verkörperungen eines Inhaltes

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

Die beschlagnahmten Stücke sind so zu verwahren, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist; sie dürfen nur der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zugänglich sein. Von den verwahrten Verkörperungen eines Inhalts werden höchstens je zwei Stück in einem besonderen Umschlag (zum Gebrauch der Staatsanwaltschaft und des Gerichts) zu den Ermittlungs- oder Strafakten genommen. Wenn diese Stücke nicht benötigt werden, sind sie wie die übrigen amtlich verwahrten Verkörperungen eines Inhalts unter Verschluss zu halten.