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Abschnitt 48 WFB - Auszahlung der Fördermittel

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

48.1 Für die Auszahlung der Fördermittel findet die VV Nr. 7 zu § 44 LHO Anwendung.

48.2 Fördermittel dürfen nicht ausgezahlt werden, bevor

48.2.1
die rangrichtige dingliche Sicherung nachgewiesen ist oder

48.2.2
die Erklärung einer Notarin oder eines Notars darüber vorliegt, dass der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt auch im Namen der Gläubigerin gestellt worden ist und keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der vorgesehenen Rangstelle entgegenstehen,

48.2.3
die als Eigenleistung einzubringenden Deckungsmittel für mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben eingesetzt worden sind.

48.3 Bei Darlehen für den Neubau erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden vier Teilraten:

48.3.1
bis zu 30 % nach Baubeginn,

48.3.2
bis zu 30 % nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung,

48.3.3
bis zu 30 % nach Fertigstellung der sanitären Installationen und des Innenputzes,

48.3.4
10 % nach restloser Fertigstellung, Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 52.3 und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung.

48.4 Bei Darlehen für die Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, die Modernisierung und die energetische Modernisierung erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden drei Teilraten:

48.4.1
bis zu 30 % nach Beginn der Baumaßnahme,

48.4.2
weitere 60 %, wenn Kosten in entsprechender Höhe nachgewiesen sind,

48.4.3
10 % nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung nach Nummer 52.3.

48.5 Bei Darlehen für den Erwerb erfolgt die Auszahlung auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden zwei Teilraten:

48.5.1
90 % nach Übergabe des Eigentums,

48.5.2
10 % nach Bezug des selbst genutzten Wohneigentums.

48.6 Im Fall einer Förderung nach Nummer 5.5 des Bezugserlasses zu a (Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen) erfolgt die Auszahlung nach dem Nachweis der erstmaligen bestimmungsgemäßen Belegung der Wohnung mit einem wohnberechtigten Haushalt. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt, bezogen auf eine Wohnung, in einer Summe.

48.7 Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle von den für die Auszahlung der Fördermittel getroffenen Regelungen abweichen.