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§ 3 Nds. AGBGB - Vollziehung von Auflagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100010000000

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks) zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird.