§ 3 Nds. AGBGB - Vollziehung von Auflagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40100010000000
In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks) zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird.