§ 24 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu der Sitzung geladen worden und in Realverbänden mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Realverbänden mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband ihre Anschrift nicht angezeigt haben, brauchen nicht geladen zu werden. Mitglieder und Vertreter von Mitgliedern, die dem Realverband weder eine Anschrift noch eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, brauchen nicht geladen zu werden.
(2) Zur Mitgliederversammlung kann auch durch Bekanntmachung nach § 17 Abs. 4 geladen werden. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) wohnen.