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  • ab 14.10.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VR-RMÜRdErl - Überwachung der Rohmilch

Bibliographie

Titel
Verfahrensregelungen für die Durchführung der Überwachung von Rohmilch und Kolostrum (VR-Rohmilchüberwachung)
Redaktionelle Abkürzung
VR-RMÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

4.1
Untersuchung von Rohmilch

Die Verpflichtung zur Untersuchung der Rohmilch auf Einhaltung der Kriterien (Keimzahl und somatische Zellen) und Unterschreitung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Durchführung dieser Untersuchungen erfolgt gemäß § 14 Tier-LMHV in der Regel nach § 4 Abs. 1 der RohmilchGütV als nationale Kontrollregelung.

Bei Rohmilch, auf die die Vorgaben zu Untersuchungen gemäß RohmilchGütV nicht anzuwenden sind (z. B. bei Direktvermarktung, Anlieferung außerhalb Deutschlands, Milch von anderen Tieren als Kühen), ist ebenfalls auf die Einhaltung der o. g. Kriterien zu untersuchen. Dies liegt im Verantwortungsbereich der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers als Lebensmittelunternehmer, der die Durchführung der Untersuchungen anderweitig mit gleichwertigen Verfahren sicherzustellen hat.

4.2
Meldeverfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich Keimzahl und somatischer Zellen und der zulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika

Wenn die Rohmilch die Anforderungen hinsichtlich Keimzahl, somatischer Zellen oder der zulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika nicht erfüllt, ist der Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Die Meldeverpflichtung kann durch schriftliche Beauftragung Dritten (z. B. belieferte Molkerei oder beliefertes Milchhandelsunternehmen oder zuständige Untersuchungsstelle) übertragen werden.

Die Meldung erfolgt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen unter Nutzung von BALVI iP. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Meldung per E-Mail oder Fax.

Wird die Meldeverpflichtung nicht übertragen, kann die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger weiterhin eine Meldung per E-Mail oder Fax übermitteln.

Die Meldeverpflichtung besteht auch bei Lieferung von Rohmilch in andere Bundesländer.

Die Meldung über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich Keimzahl und somatischen Zellen (geometrisches Mittel) muss bis zum fünften Werktag des Monats, der dem Monat der Milchgütebewertung folgt, bei der zuständigen Behörde vorliegen. Die Mitteilungspflicht der Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger gemäß § 18 Abs. 2 der RohmilchGütV ist hiervon unberührt.

Werden in den drei auf den Monat der ersten Nichteinhaltung der Kriterien, hinsichtlich Keimzahl oder somatischen Zellen, folgenden Monaten (Besserungszeitraum) die beanstandeten Kriterien nicht wieder eingehalten, muss der zuständigen Behörde spätestens zum fünften Werktag des dem dritten Folgemonat nachgehenden Monats gemeldet werden, ab wann die Milchlieferung konkret ausgesetzt wird. Die Aussetzung hat spätestens am zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Mitteilung an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgt, zu beginnen. Auch Milcherzeugerinnen oder Milcherzeuger, die nicht die "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" des Verbandes der Deutschen Milchwirtschaft e. V., IDF Germany, anwenden, müssen den Beginn der Aussetzung spätestens für den zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Mitteilung an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgt, festsetzen.

Die Meldung eines positiven Hemmstoffergebnisses erfolgt unverzüglich unter Benennung des Verursachers an die zuständige Behörde.

Falls bei Tankwagensammelmilchuntersuchungen kein Verursacher direkt ermittelt werden kann, erfolgt die Meldung sowie eine Mitteilung zum Stand der Erkenntnisse unverzüglich nach Abschluss der Verfolgsuntersuchung der Einzelproben der Milcherzeugerinnen oder Milcherzeuger an die für die Überwachung der Molkerei oder Milchsammelstelle sowie den ermittelten Verursacher zuständige Behörde.

4.3
Amtliche Begleitung des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder somatischen Zellen

Der Verband der Deutschen Milchwirtschaft e. V., IDF Germany, hat für Milch von Kühen, die der RohmilchGütV unterliegt, eine "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" (Version vom 8.2.2021) herausgegeben. Sofern die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger sich dieser Leitlinie unterworfen hat, ist dieses Verfahren bei der Verifizierung der Aussetzung zu berücksichtigen.

Der Eingang der ersten Meldung über die Nichteinhaltung der Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 stellt einen begründeten Verdacht dar, dass die in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/627 genannten Hygienevorschriften nicht eingehalten werden. Nach Eingang der Erstmeldung informiert die zuständige Behörde die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger schriftlich, dass sie oder er wegen der Nichteinhaltung der Kriterien mit einer anlassbezogenen Betriebskontrolle gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627 durch die zuständige Behörde zu rechnen hat, sofern nicht durch Ausbleiben einer Zweit- oder Drittmeldung nachgewiesen wird, dass sie oder er geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um die Kriterien wieder einzuhalten. Außerdem wird die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger darauf hingewiesen, dass sie oder er die Milchlieferung eigenständig auszusetzen hat, wenn die ergriffenen Maßnahmen auch am Ende des Besserungszeitraumes nicht zur Einhaltung des maßgeblichen Kriteriums (Keimzahl oder somatische Zellen) für Rohmilch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 führen. Außerdem sollte die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger darauf hingewiesen werden, dass die Aussetzung der Milchlieferung erst beendet werden kann, wenn durch geeignete Einzelproben die Einhaltung der Grenzwerte des maßgeblichen Parameters gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

Erfüllt die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger innerhalb des Besserungszeitraumes wieder die Kriterien, deren Nichteinhaltung zu einer Meldung an die zuständige Behörde geführt haben, erfolgt keine Aussetzung der Milchlieferung. Eine neuerliche Meldung - auch innerhalb des zuvor mitgeteilten Besserungszeitraumes - gilt als Erstmeldung, wenn zwischenzeitlich das maßgebliche Kriterium wieder eingehalten wurde.

Als Folge einer Erstmeldung ist eine anlassbezogene Überprüfung nach Artikel 49 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/627 durchzuführen, sofern nicht durch das Ausbleiben einer Zweit- oder Drittmeldung der Nachweis erbracht worden ist, dass die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien getroffen hat.

Diese Betriebskontrolle ist spätestens im dritten Monat nach der Erstmeldung durchzuführen. Sie umfasst neben der Überprüfung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Milch liefernden Tiere (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) auch die Einhaltung der Hygienevorschriften für Milcherzeugungsbetriebe (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004). Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist zu dokumentieren. Gegebenenfalls ist eine anlassbezogene Cross-Compliance-Kontrolle (Cross-Check) für den Bereich Erzeugung von Milch durchzuführen.

Unabhängig davon, ob die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet oder durchgeführt hat, ist die Anlieferung von Rohmilch aus dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb durch die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger auszusetzen, wenn das maßgebliche Kriterium (Keimzahl oder somatische Zellen) nicht spätestens im dritten Kalendermonat nach dem Kalendermonat, dessen Auswertungsergebnis Anlass für die Erstmeldung war, eingehalten ist. Nach der Leitlinie werden die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger durch die Untersuchungsstelle oder Molkerei informiert, wenn das maßgebliche Kriterium wiederholt nicht eingehalten wird und es in dessen Folge zu einer Aussetzung der Milchlieferung kommt. Die zuständige Behörde wird parallel dazu über das konkrete Datum der Aussetzung der Milchlieferung durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei informiert. Auch wenn sich die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger nicht der Leitlinie unterworfen hat, muss sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in schriftlicher oder elektronischer Form spätestens am fünften Werktag des Monats, der dem dritten Folgemonat nachgeht, informiert wird, dass nunmehr gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/627 die Milchlieferung ausgesetzt wird. Der zuständigen Behörde ist der konkrete Beginn der Aussetzung (spätestens für den zehnten Kalendertag im Monat, in dem diese Mitteilung dem Erzeugerbetrieb zugestellt wird) mitzuteilen.

Außerdem sind der zuständigen Behörde die Einzelwerte des dritten Folgemonats mitzuteilen, damit bewertet werden kann, ob eine Einzelprobe oder zwei Proben zur Wiederaufnahme der Milchlieferung vorgelegt werden müssen.

Da die zuständige Behörde gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/627 mit Eintritt der Voraussetzung der Lieferunterbrechung das Aussetzen der Lieferung zu verifizieren hat, verfügt sie mit Eingang der Meldung über den konkreten Aussetzungstermin, die Aufrechterhaltung der Aussetzung unverzüglich schriftlich und unter Angabe des Beginns der Aussetzung der Milchlieferung gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger. Die Anordnung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, zu dem der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen Grenzwerte wieder eingehalten werden. Die belieferte Molkerei wird nachrichtlich über die Verfügung in Kenntnis gesetzt.

Außerdem überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der Aussetzung (z. B. durch telefonische Rückfrage bei der Milcherzeugerin oder beim Milcherzeuger oder bei der Molkerei oder durch anlassbezogene Betriebskontrolle). Sofern bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger nicht eigenverantwortlich die Milchlieferung ausgesetzt hat, ordnet die zuständige Behörde notwendige Maßnahmen nach Artikel 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16.2.2021 (ABl. EU Nr. L 321 S. 17), an, um die weitere Milchlieferung auszuschließen.

Für den Nachweis, dass die Rohmilch die Grenzwerte einhält, können Proben nach folgenden Kriterien entnommen und untersucht werden:

  1. a)

    eine Probe frühestens am Tag der Aussetzung der Milchlieferung, wenn bei allen Einzelproben der Grenzwert im dritten Folgemonat für das Kriterium, welches zur Aussetzung geführt hat, eingehalten wurde,

  2. b)

    zwei Proben frühestens am Tag der Aussetzung der Milchlieferung und im Abstand von mindestens vier Tagen, wenn in dem der Aussetzung vorangegangenem Monat (dritter Folgemonat) das Ergebnis mindestens einer Einzeluntersuchung für das maßgebliche Kriterium über dem Grenzwert lag.

Sinngemäß gelten für diese Probenahme und die Qualifizierung der Probenehmerinnen und Probenehmer die Vorgaben der RohmilchGütV. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 RohmilchGütV sind die Anforderungen an die Untersuchungsstandards des Rohmilchgüterechts einzuhalten. Falls bei einer Einzelprobe bei dieser Beprobung nicht der Grenzwert für das maßgebliche Kriterium eingehalten wird, ist erneut eine zweite Probe im Abstand von mindestens vier Tagen zu untersuchen. Ob und wann diese erneute Untersuchung vorgenommen wird, liegt im Ermessen der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers. Die Aussetzung kann dann nur beendet werden, wenn durch mindestens zwei Proben nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte für das maßgebliche Kriterium wieder eingehalten werden. Die Vorlage der Ergebnisse der Einzelprobenuntersuchung bei der zuständigen Behörde obliegt der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger. Diese oder dieser kann aber auch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei mit der Übersendung der Ergebnisse beauftragen. Die Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger und der Molkerei unverzüglich nach Vorlage ausreichender Ergebnisse.

4.3.1
Erneutes Aussetzen der Milchlieferung nach Wiederaufnahme der Lieferung

Soweit sich die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger der "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" unterworfen hat, verpflichtet sie oder er sich über die behördlichen Maßnahmen hinaus zur Einhaltung von Vorgaben für ein erneutes Aussetzen der Milchlieferung in folgenden Fällen:

  1. a)

    wenn im Monat der Wiederaufnahme der Milchlieferung die Grenzwerte für das zur Aussetzung maßgebliche Kriterium bei den untersuchten Milchgüteproben (Einzelproben) nicht eingehalten werden, oder

  2. b)

    wenn im dem Monat der Wiederaufnahme folgenden Monat das maßgebliche Kriterium (geometrisches Mittel) nicht eingehalten wird,

ist die Milchlieferung ab dem zehnten Kalendertag des Folgemonats auszusetzen. In beiden Fällen wird durch die Leitlinie eine dreimonatige Frist zur Besserung nicht eingeräumt. Eine behördliche Verfügung der Aufrechterhaltung der Aussetzung der Milchlieferunterbrechung erfolgt in diesem Fall nicht. Ebenso wird die Aussetzung der Milchlieferung nicht von amtlicher Seite verifiziert, da es sich ausschließlich um vertragsseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien handelt. Der Abnehmer stellt aber in den Lieferbedingungen sicher, dass die zuständige Behörde über die Aussetzung der Milchlieferung nach den in der Leitlinie genannten Vorgaben informiert wird. Eine Wiederaufnahme der Lieferung erfolgt nach den Vorgaben der Leitlinie nur nach schriftlichem Antrag beim Abnehmer, der Ziehung von zwei Proben im Abstand von mindestens vier Tagen und der Einhaltung des Grenzwertes des maßgeblichen Kriteriums bei jeder dieser Proben.

Sofern die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mitteilen, dass sie oder er die Milchlieferung dauerhaft einstellt, so ist der Betrieb in BALVI iP im Lebensmittelmodul abzumelden. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist davon auszugehen, dass der Betrieb nach dieser erneuten Aussetzung der Milchlieferung wieder Milch abgibt. Er unterliegt weiterhin der risikobasierten Überwachung durch die zuständige Behörde.

4.3.2
Beauftragung der Probenahme

Die Probenahme wird von der Milcherzeugerin oder vom Milcherzeuger im Innenverhältnis mit ihrem oder seinem Abnehmer beauftragt. Die Untersuchung der Proben erfolgt gemäß § 14 Tier-LMHV i. V. m. § 17 RohmilchGütV in den gemäß § 19 oder § 39 Abs. 2 RohmilchGütV zugelassenen Untersuchungsstellen.

4.4
Überwachung von Rohmilch auf Hemmstoffe

Die Verpflichtung zur Untersuchung der Rohmilch auf Einhaltung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Durchführung der Untersuchungen erfolgt in der Regel nach der RohmilchGütV, die die nationale Kontrollregelung i. S. des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. § 14 Tier-LMHV ist.

Rohmilch darf, wenn deren Gehalt an Rückständen von Antibiotika über den zugelassenen Mengen für bestimmte Stoffe liegt oder deren Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe die höchstzulässigen Werte überschreitet, nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht in den Verkehr gebracht werden. Gleichzeitig wird damit die Meldeverpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgelöst.

Soweit Untersuchungen auf Hemmstoffe z. B. im Rahmen der RohmilchGütV ausschließlich mittels Screeningtest (Anlage 3 der RohmilchGütV) durchgeführt werden, löst bereits ein bestätigtes, positives Testergebnis im Screeningverfahren ein Verkehrsverbot und eine Meldeverpflichtung aus. Ein Ergebnis gilt dann als bestätigt, wenn eine zweite Untersuchung mit demselben Testsystem ebenfalls ein positives Ergebnis erbracht hat.

Soweit die Meldeverpflichtung auf die Molkerei oder die zuständige Untersuchungsstelle übertragen wurde, unterrichtet diese die zuständige Behörde. Die Meldung hat unmittelbar an die für die Überwachung des Verursacherbetriebes zuständige Behörde zu erfolgen. Die Meldung eines bestätigten positiven Testergebnisses richtet sich nach dem in Nummer 4.2 beschriebenen Verfahren.

Die Unterrichtung der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers vom Hemmstoffnachweis durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei ist hiervon unberührt.

4.4.1
Verfahren bei positiven Hemmstoffbefunden bei Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle der Molkerei (Tankwagensammeluntersuchungen)

Die Verpflichtung zur Untersuchung der angelieferten Rohmilch auf Einhaltung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus der Verpflichtung zur Einhaltung und Überprüfung der Anforderungen des Lebensmittelrechts nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1).

Erhält die Molkerei Kenntnis von einem bestätigten, positiven Hemmstoffergebnis in der Tankwagensammelmilch, so unterliegt die betroffene Milch einem Verkehrsverbot. Sie ist bis zur endgültigen Entscheidung zu sperren und separat zu lagern.

Die Molkerei oder die beauftragte Untersuchungsstelle ist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 44 Abs. 4a LFGB im Fall eines bestätigten positiven Testergebnisses in der Tankwagensammelmilch zur Unterrichtung der für die Molkerei zuständigen Behörde verpflichtet. Wenn gesicherte Kenntnisse über den Verursacher (Milcherzeugerin/Milcherzeuger) vorliegen, erfolgt die Meldung möglichst auch unmittelbar an die für die Überwachung des Verursacherbetriebes zuständige Behörde.

Die Meldung eines bestätigten positiven Testergebnisses richtet sich nach dem in Nummer 4.2 beschriebenen Verfahren.

Die Unterrichtung der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers vom Hemmstoffnachweis durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei ist hiervon unberührt.

4.4.2
Behördliches Vorgehen nach positiven Hemmstoffbefunden

Die zuständige Behörde überprüft die Verfahren zur Einhaltung des Verkehrsverbotes für hemmstoffhaltige Rohmilch im Rahmen routinemäßiger Kontrollen in den Molkereien

  • im Hinblick auf den Umgang mit positiven Hemmstoffproben und ihrer Verpflichtung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Verkehrsverbot) und

  • hinsichtlich des Verbleibs der hemmstoffhaltigen Rohmilch als Material der Kategorie 2 im Einklang mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.6.2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25.2.2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1; 2015 Nr. L 1 S. 8, Nr. L 175 S. 128, Nr. L 214 S. 29, Nr. L 214 S. 30; 2019 Nr. L 303 S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission vom 3.6.2021 (ABl. EU Nr. L 197 S. 68).

Nach Eingang einer Meldung über das positive Ergebnis eines Screeningtests führt die zuständige Behörde eine außerplanmäßige Kontrolle im Milcherzeugerbetrieb (arzneimittelrechtliche Kontrolle, Cross-Compliance-Kontrolle) durch. Soweit diese Kontrolle Hinweise auf die Nichteinhaltung der Wartezeit nach einer Antibiotikaanwendung an Milch liefernden Tieren ergibt, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 auch i. V. m. Abs. 6 LFGB. In diesen Fällen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben.