Abschnitt 3 LMÜBZARdErl - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung und Überwachung von Lebensmittelbetrieben nach Lebensmittelrecht zuständigen Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- LMÜBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
3.1
Amtliche Kontrollen (Betriebskontrollen)
3.1.1 Antragsbezogene Zulassungskontrolle
Das LAVES prüft als Zulassungsbehörde nach Eingang eines Antrages eines Lebensmittelunternehmers auf Zulassung einer Betriebsstätte im Rahmen einer Kontrolle vor Ort, ob der Betrieb die für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt (Artikel 148 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/625 i. V. m. Artikel 4 der Verordnung [EG] Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12; 2021 Nr. L 302 S. 20], zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung [EU] 2023/166 der Kommission vom 26. 10. 2022 [ABl. EU Nr. L 24 S. 1]). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens nimmt das LAVES vor Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle Kontakt mit der KB auf, um in Erfahrung zu bringen, ob dort für das Zulassungsverfahren relevante Informationen (z. B. zur Zuverlässigkeit des antragstellenden Lebensmittelunternehmers, Wasserversorgung, Genehmigung nach Bau- oder Immissionsschutzrecht) vorliegen. Das LAVES hat der zuständigen KB Gelegenheit zu geben, an der Zulassungskontrolle teilzunehmen.
3.1.2 Risikoorientierte Betriebskontrolle
Die laufende Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB in zugelassenen Betrieben erfolgt durch die KB gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 6 AVV RÜb risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit (Plankontrolle) sowie gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Regel ohne Vorankündigung (siehe auch Nummer 3.1.3 des Bezugserlasses zu a). Eine Unterrichtung des LAVES durch die KB über geplante regelmäßige Überwachungsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
3.1.3 Risikoorientierte Zulassungskontrolle
Das LAVES kontrolliert nach dem Vorliegen der Zulassung risikobasiert die Einhaltung der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Zulassung. Die Zulassungsbehörde hat der KB Gelegenheit zur Teilnahme an diesen Kontrollen zu geben.
3.1.4 Betriebskontrolle auf Veranlassung des ML
Über vorgenannte Kontrollen hinaus kann das ML anlassbezogen das LAVES und die zuständige KB beauftragen, gemeinsame Überprüfungen durchzuführen. Dies kann z. B. der Fall sein bei Hinweisen, die Eilmaßnahmen erforderlich machen, insbesondere bei Hinweisen auf Vorfälle mit einer hohen gesundheitlichen Relevanz oder erheblicher Verbrauchertäuschung. Eine große Medienrelevanz kann ein zusätzliches Kriterium sein.
Wenn die Zulassungsbehörde und die kommunale Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde im Rahmen einer risikobasierten Zulassungskontrolle oder einer Betriebskontrolle auf Veranlassung des ML eine amtliche Probenahme für erforderlich halten, wird diese unter Berücksichtigung einer Empfehlung des LAVES durch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO-NPOG zuständige Behörde, die KB, durchgeführt.
Termine für amtliche Betriebskontrollen zur Erteilung einer Zulassung wie auch für gemeinsame Kontrollen von LAVES und KB zur Überprüfung der weiteren Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen stimmt das LAVES mit der örtlich zuständigen KB ab.
3.2
Dokumentation der Kontrollen und Verfahren nach Feststellung von Verstößen oder Mängeln
Über vom LAVES durchgeführte Kontrollen nach den Nummern 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.4 fertigt das LAVES entsprechend Nummer 3.1.3 des Bezugserlasses zu a den Entwurf eines Protokolls über die Betriebskontrolle an. Der Protokollentwurf enthält insbesondere festgestellte Mängel, bei festgestellten Verstößen entsprechende Rechtsgrundlagen, angemessene Fristen zur Beseitigung festgestellter Mängel, erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, eine zusammenfassende Bewertung des Erfüllungsgrades der Zulassungsvoraussetzungen sowie erforderlichenfalls einen Hinweis auf ein durchzuführendes Anhörungsverfahren zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung.
Der Entwurf des Protokolls ist im Fall von gemeinsam durch die zuständige KB und das LAVES durchgeführten Betriebskontrollen zwischen LAVES und der zuständigen KB abzustimmen. Sofern die KB nicht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Erhalt des Protokollentwurfs Änderungen oder Ergänzungen zum Protokollentwurf dem LAVES mitteilt, gilt das Protokoll als abgestimmt. Erforderlichenfalls ist zum Protokollentwurf und/oder zu den zur Abstellung von Mängeln und zur Vermeidung zukünftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen ein ergänzendes Abstimmungsgespräch zwischen LAVES und der KB durchzuführen. In dringenden Fällen, beispielsweise bei beabsichtigter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung, kann die Frist zur Rückmeldung von Änderungen oder Ergänzungen zum Protokollentwurf verkürzt werden. Bei Bedarf ist im Einzelfall, auf Wunsch der KB, eine Verlängerung der Frist zur Rückmeldung möglich. Bei gemeinsam vom LAVES und der zuständigen KB durchgeführten Kontrollen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.3 versendet das LAVES und bei gemeinsamen Kontrollen nach den Nummern 3.1.2 sowie 3.1.4 die zuständige KB das abgestimmte Protokoll an den Lebensmittelunternehmer und durchschriftlich oder in Kopie an die jeweils andere Behörde.
Im Falle der unterschiedlichen Bewertung von Sachverhalten durch die KB und das LAVES ist das ML zur Entscheidungsfindung als zuständige Fachaufsichtsbehörde zu beteiligen.
Im Falle festgestellter Mängel bei antragsbezogenen oder risikoorientierten Zulassungskontrollen oder Betriebskontrollen auf Veranlassung des ML fordert die KB den Lebensmittelunternehmer auf, die Mängel innerhalb einer mit dem LAVES abgestimmten Frist abzustellen und zu beseitigen und ordnet in diesem Zusammenhang erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Abstellung festgestellter Mängel an. Eine Durchschrift der Verfügung wird dem LAVES zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Mängelabstellung wird von der KB überwacht. Führen die getroffenen Maßnahmen nicht zu einer wirksamen und dauerhaften Abstellung dieser Mängel, informiert die KB das LAVES als Zulassungsbehörde. Das LAVES prüft anschließend den Sachverhalt, um in Abstimmung mit der KB über die Durchführung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit, z. B. Einleitung eines Verfahrens zum Aussetzen oder Entzug der Zulassung, zu entscheiden.
3.3
Informationsaustausch
Nach Nummer 3.2.4 des Bezugserlasses zu a informieren sich die zuständigen Behörden in angemessener Form und angemessenem Umfang i. S. des § 38 Abs. 7 LFGB über Erkenntnisse, die im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit gewonnen wurden, soweit diese für die Aufgaben der jeweils anderen Behörde oder Behörden in der Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen relevant sind.
Stellt die KB im Rahmen ihrer laufenden Überwachung in einem zugelassenen Betrieb Mängel fest, die nicht kurzfristig beseitigt wurden, so teilt sie der Zulassungsbehörde die festgestellten Mängel und die bisher getroffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit (§ 3 Abs. 1 AVV Lebensmittelhygiene).
Insbesondere in Fällen,
in denen eine Anordnung gemäß Artikel 138 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgte (vorübergehende Schließung eines zugelassenen Betriebes, z. B. bei erheblichen Hygienemängeln),
die den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat und infolge u. a. die Prüfung der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers begründen oder
die zu einer Verhängung eines Bußgeldes oder einer Anordnung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes in einer Höhe von jeweils mindestens 1 000 EUR führen,
ist das LAVES durch die KB zu informieren.
Über den Stand der Beseitigung von Mängeln, die anlässlich von Kontrollen nach den Nummern 3.1.1, 3.1.3 oder 3.1.4 festgestellt wurden, informiert die KB das LAVES umgehend nach Abschluss der Abstellung aller Mängel oder eines zwischen LAVES und der KB vereinbarten Zeitpunktes zur Information über den Stand der Mängelbeseitigung.
Sofern nach Ablauf des zwischen LAVES und der KB vereinbarten Überprüfungszeitraumes oder der durch Verfügung festgesetzten Frist keine Mitteilung zur Mängelabstellung erfolgt, wird das LAVES die KB um Rückmeldung zum Sachstand der Mängelbeseitigung bitten.
Sollte nach Ablauf einer Frist von zehn Werktagen nach Bitte um Rückmeldung keine Mitteilung zur Mängelbeseitigung erfolgen, benachrichtigt die Zulassungsbehörde das ML; über die Meldung an das ML wird die KB durch das LAVES unterrichtet.
Das LAVES informiert die für den Lebensmittelbetrieb zuständige KB und das ML unverzüglich über die Einleitung eines Anhörungsverfahrens zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625, die Aussetzung und den Entzug einer Zulassung sowie bei ähnlich relevanten Sachverhalten (z. B. Eingang einer Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung einer Zulassung) durch Zusendung einer Kopie des jeweiligen Bescheides (Nummer 3.2.4 Abs. 3 des Bezugserlasses zu a).
In Anlehnung an Nummer 7.1 des Bezugserlasses zu b unterrichten das LAVES und die KB das ML über das Ergebnis einer Kontrolle nach Nummer 3.1.4 hinaus in Fällen mit hoher gesundheitlicher Relevanz, erheblicher Verbrauchertäuschung oder vorhandener oder zu erwartender Medienrelevanz, die sich aus Kontrollfeststellungen im Rahmen der o. g. Kontrollen ergeben können.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 704)