§ 9 NHafenO - Liegeplätze, Bewachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die Hafenbehörde kann bestimmte Liegeplätze zuweisen und dabei mehrere Schiffe nebeneinanderlegen.
(2) 1Für nicht dauerhaft besetzte oder aus dem Verkehr gezogene Schiffe kann die Hafenbehörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass ihr eine für das Schiff verantwortliche Person benannt wird. 2Die Hafenbehörde kann für diese Schiffe eine Bewachung anordnen.