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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 71 Nds. SVVollzG - Entlassungsbeihilfe 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte erhält, soweit eigene Mittel nicht ausreichen, nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. 2Soweit es der Eingliederung der oder des Sicherungsverwahrten dient, soll die Vollzugsbehörde den Transport zur Unterkunft sicherstellen.

(2) 1Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges und die Wirtschaftlichkeit der Verfügungen der oder des Sicherungsverwahrten über Eigengeld und Hausgeld zu berücksichtigen. 2Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) 1Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. 2Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an die oder den Sicherungsverwahrten gilt § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 entsprechend.