§ 12 NKatSGAufstellung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Die Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. Bei Bedarf stellt die Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).