Abschnitt 203 RiStBV - Behandlung der nach § 142a Absatz 2 und 4 GVG abgegebenen Strafsachen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Gibt der Generalbundesanwalt ein Verfahren nach § 142a Absatz 2 oder 4 GVG an eine Landesstaatsanwaltschaft ab, ist er über den Ausgang zu unterrichten. Die Anklageschrift und die gerichtlichen Sachentscheidungen sind ihm in Abschrift mitzuteilen.
(2) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Generalbundesanwalt nach § 142a Absatz 3 GVG zuständig ist oder dass infolge einer Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes die Voraussetzungen für die Abgabe nach § 142a Absatz 2 Nummer 1 GVG entfallen, sind dem Generalbundesanwalt die Akten unverzüglich zur Entscheidung über die erneute Übernahme vorzulegen. Der Generalbundesanwalt ist ferner unverzüglich zu unterrichten, sobald sonst Anlass zu der Annahme besteht, dass er ein nach § 142a Absatz 2 oder 4 GVG abgegebenes Verfahren wieder übernehmen wird. Bei der Vorlage ist auf die Umstände hinzuweisen, die eine erneute Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt nahe legen.
(3) Überweist ein Oberlandesgericht ein Verfahren nach § 120 Absatz 2 Satz 3 GVG an ein Landgericht, unterrichtet der Staatsanwalt den Generalbundesanwalt über den Ausgang des Verfahrens und teilt ihm die gerichtlichen Sachentscheidungen in Abschrift mit.
(4) Für die Unterrichtung nach Absatz 1, 2 und 3 gilt Nummer 202 Absatz 2 Satz 3 sinngemäß.
(5) Beschwerden und weitere Beschwerden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, übersendet der Generalstaatsanwalt dem Generalbundesanwalt mit einer kurzen Stellungnahme.