§ 66 NRiG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Die Richterräte und Präsidialräte regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.