§ 64 NRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Mitglieder von Richtervertretungen, denen die Führung der Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, können ihr Amt in der Richtervertretung nicht ausüben.