§ 67 NRiG - Einigungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Für jede Gerichtsbarkeit wird bei der obersten Dienstbehörde für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. 2Sie besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und sechs weiteren Mitgliedern. 3Drei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. 4Ferner bestellen je drei weitere Mitglieder, von denen zwei Richterinnen oder Richter sein müssen,
- 1.
der für die Gerichtsbarkeit zuständige Hauptrichterrat oder Richterrat für die Mitwirkung der Einigungsstelle in den Fällen des § 33 Abs. 5 Satz 1 und
- 2.
der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 60 Abs. 2.
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Niedersächsischen Landtages bestellt.
(3) Für jedes Mitglied einer Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. 2§ 65 dieses Gesetzes und § 41 Abs. 1 NPersVG gelten entsprechend.