§ 99 NGefAG - Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, daß Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.