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  • ab 01.12.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DaZ/DaB-RdErl - Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an den berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)
Redaktionelle Abkürzung
DaZ/DaB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Beschulung von (neu) zugewanderten Schülerinnen und Schülern

Nach dem Besuch des Sekundarbereichs I hat jede Schülerin und jeder Schüler nach § 67 Abs. 1 NSchG die Schulpflicht im Sekundarbereich II einer allgemein bildenden oder an einer berufsbildenden Schule zu erfüllen. Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf einen Schulplatz.

Besuchen Schülerinnen und Schüler, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, keine allgemein bildende Schule, müssen sie umgehend bei einer für ihren Wohnort vom Schulträger bestimmten berufsbildenden Schule angemeldet werden.

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ohne ausreichende Deutschkenntnisse werden nach individueller Eingangsberatung einer Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform der Berufseinstiegsschule (EB-BbS, Erster Abschnitt, 4.4.2) zugeordnet, sofern kein Ausbildungsverhältnis besteht, sie auch bei entsprechender Förderung dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können und nicht an einer Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform teilnehmen. Die Sprachförderung in der Sprach- und Integrationsklasse in Vollzeitform dauert grundsätzlich ein Jahr. Der Bildungsgang orientiert sich am Ziel des Grundkurses-DaZ (3.3). Der Unterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen.

4.2
DaZ-Integrationskonzept

Um eine durchgängige Sprachbildung zu gewährleisten, sind alle berufsbildenden Schulen verpflichtet, die Sprachkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler zu beobachten. Stellt die Schule fest, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache für den erfolgreichen Besuch des gewählten Bildungsgangs oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit noch nicht ausreichen, erfolgt eine Förderung im berufsübergreifenden und berufsbezogenen Lernbereich. Die Schule erstellt dazu ein DaZ-Integrationskonzept in Ergänzung zum schuleigenen Förderkonzept nach dem Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Schule dazu ein schuleigenes DaZ-Integrationskonzept nach dem Konzept der Handlungsorientierung (EB-BbS, Erster Abschnitt, Nr. 2.7) erstellt.

4.3
Unterricht in Klassen ohne den Schwerpunkt Sprachförderung

Nehmen Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Sprachförderung am Unterricht einer Klasse teil, die nicht im Schwerpunkt die Förderung des Sprachvermögens hat, so bietet die Schule Förderunterricht (EB-BbS, Erster Abschnitt, Nr. 2.10) in Deutsch an.

4.4
Sprachfördermaßnahmen in der Teilzeitform

4.4.1
Einstiegsqualifizierung, unterrichtsbegleitendes Betriebspraktikum

Nehmen neu zugewanderte, nichtschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) teil, können sie nach individueller Eingangsberatung der Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform der Berufseinstiegsschule (EB-BbS, Erster Abschnitt, 4.4.1) zugeordnet werden . Nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an Sprachförderung können auch in die Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform aufgenommen werden, wenn sie ein unterrichtsbegleitendes Betriebspraktikum absolvieren. Der Bildungsgang orientiert sich am Ziel des Aufbaukurses-DaZ (3.4).

Der Unterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die über eine Qualifikation in Deutsch als Zweitsprache verfügen.

4.4.2
Berufsausbildung

Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, nehmen am Unterricht der Berufsschule teil. Zusätzlich bietet die Schule Förderunterricht (EB-BbS, Erster Abschnitt, 2.10) in Deutsch an. Diese Sprachförderung orientiert sich am Ziel des Aufbaukurses-DaZ (3.4).

Die berufsbildenden Schulen sind angehalten, weiterhin in regionalen Netzwerken mit betrieblichen Partnerinnen und Partnern der dualen Ausbildung (z. B. Kammern) und externen Anbietern von (Berufs-)Sprachkursen zur Unterstützung von Auszubildenden mit Sprachförderbedarf zusammenzuarbeiten.

4.5
Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung

In den Sprach- und Integrationsklassen in Voll- und Teilzeit der Berufseinstiegsschule erhalten die Schülerinnen und Schüler keine Noten. Am Ende des Schuljahres erhalten sie ein Zeugnis, welches die in den Modulen erworbenen Sprachkompetenzen der erreichten Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) ausweist. Die Sprachniveaustufe wird nicht ausgewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 695)