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  • ab 03.02.2004 (aktuelle Fassung)

§ 27a Nds. SÜG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtig im Sinne des § 1 Abs. 3 sind und welche oberste Landesbehörde für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist.