Art. 4 VersRNRG - Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung des Versammlungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- VersRNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
In § 7 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 4. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 210), wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
- "1a.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bei Zuwiderhandlungen nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten,".