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  • ab 01.02.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 4 VersRNRG - Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Versammlungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
VersRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

In § 7 Abs. 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 4. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 210), wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:

  1. "1a.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bei Zuwiderhandlungen nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten,".