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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046028

RdErl. d. MF v. 29. 5. 1981 - 46 21 15

Vom 29. Mai 1981 (Nds. MBl. S. 573) (1)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. März 1984 (Nds. MBl. S. 386)

- GültL 33/138 -

- VORIS 20442 00 00 46 028 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. 11. 1980 ist im GMBl. S. 742 veröffentlicht worden. Einzelhefte dieser Ausgabe (Nr. 35/1980) können durch den Buchhandel aber auch unmittelbar durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1, bezogen werden.

Zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gebe ich folgende ergänzende Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A. Im Allgemeinen1
B. Im Einzelnen2
C. Zur Durchführung des G 1313
D. Sonstiges4

(1) Red. Anm.:

"RdErl. d. MF v. 13.10.1981 - 46 21 15

- GültL 33/143 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:
RdErl. vom 29.5.1981 (Nds. MBl. S. 573)
- GültL 33/138 -

I.
Zu Abschn. B Nr. 6.3 des Bezugserlasses gebe ich folgenden Hinweis:

Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.8.1980 (BGBl. I S. 1509), bin ich damit einverstanden, daß in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von Landesbeamten zu Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie bei etwaigen Beurlaubungen zu Fraktionen des Europäischen Parlaments allgemein von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abgesehen wird.

II.
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren."