Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 54 NJAVollzG - Disziplinarbefugnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(2) Das Fachministerium entscheidet, wenn sich die Verfehlung der Arrestantin oder des Arrestanten gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.