§ 54 NJAVollzG - Disziplinarbefugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
(2) Das Fachministerium entscheidet, wenn sich die Verfehlung der Arrestantin oder des Arrestanten gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.