§ 12 NJagdG - Größe eines Jagdbezirks
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich befriedeter Bezirke beträgt 250 Hektar zusammenhängender Fläche. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 200 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, sofern Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk muss jedoch nach Abzug der befriedeten Bezirke, auch wenn in diesen eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist, eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 Hektar haben.
(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und grenzen die Flächen an nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in derselben Gemeinde, so bilden sie mit diesem einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
(3) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, so hat die Jagdbehörde die Flächen einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke in derselben Gemeinde oder, wenn dies nicht möglich ist, einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke in derselben Gemeinde oder einem anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer anderen Gemeinde anzugliedern. Mit der Angliederung hören der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.