Abschnitt 1 PKAKERdErl - Begriff
Bibliographie
- Titel
- Erteilung der Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PKAKERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71290
Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO sind privat betriebene Einrichtungen, die der stationären medizinischen Versorgung dienen. Diese Zweckbestimmung ist gegeben, wenn in der Einrichtung durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung oder hebammenhilfliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und wenn die Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Einrichtungen in freigemeinnütziger und öffentlicher Trägerschaft bedürfen keiner Konzession nach § 30 GewO.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1942)