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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PKAKERdErl - Begriff

Bibliographie

Titel
Erteilung der Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
PKAKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71290

Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO sind privat betriebene Einrichtungen, die der stationären medizinischen Versorgung dienen. Diese Zweckbestimmung ist gegeben, wenn in der Einrichtung durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung oder hebammenhilfliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und wenn die Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Einrichtungen in freigemeinnütziger und öffentlicher Trägerschaft bedürfen keiner Konzession nach § 30 GewO.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1942)