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  • ab 19.04.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 3 WindEAusbG - Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
WindEAusbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 2 wird die folgende Nummer 6 angefügt:

    1. "6.

      1Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. 2Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern."

  2. 2.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3
    Aufstellung von Raumordnungsplänen

    (1) 1Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen. 2Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

    (2) 1Die nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken können erörtert werden. 2Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen."

  3. 3.

    § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch

    1. 1.

      Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder

    2. 2.

      Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,

    (Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden."

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

      "3Die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land darf abweichend von Satz 2 in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie erfolgen, sofern der Antrag auf Genehmigung des Teilprogramms nach Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2032 bei der oberen Landesplanungsbehörde eingegangen ist. 4Die erneute Vorlage des Teilprogramms zur Genehmigung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern nach § 11 Abs. 6 ROG darf auch nach dem 31. Dezember 2032 erfolgen."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" die Worte "und Grundsätze" sowie nach dem Wort "die" die Worte "aufgrund von Planungsaufträgen nach § 4 Abs. 1" eingefügt.

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 8 ersetzt:

        "3Die Träger der Regionalplanung haben ihr jeweiliges Regionales Raumordnungsprogramm nach einer Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit

        1. 1.

          eine Anpassung an dessen Ziele und Grundsätze erforderlich ist und

        2. 2.

          Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 umzusetzen sind.

        4Das Ergebnis der Überprüfung ist der oberen Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms zu übermitteln. 5Stellt der Träger der Regionalplanung einen Regelungsbedarf fest, so soll innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms die Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG über die Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms vorgenommen werden. 6Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms bereits förmlich eingeleitete Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms dürfen

        1. 1.

          ohne Umsetzung neuer oder geänderter Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und

        2. 2.

          ohne Anpassung an neue oder geänderte Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den neuen oder geänderten Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

        abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms beantragt wird; Satz 5 bleibt unberührt. 7Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms, die zumindest auch der Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) dienen, dürfen

        1. 1.

          ohne Umsetzung der Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und

        2. 2.

          ohne Anpassung an Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

        abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2027 beantragt wird. 8In den Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Feststellung nach § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG, dass das jeweilige Teilflächenziel nach Spalte 2 der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, beginnt, spätestens aber am 1. Januar 2028."

    3. c)

      Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

      "6Enthält das Regionale Raumordnungsprogramm Festlegungen von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG, die der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz dienen, so müssen den Genehmigungsunterlagen auch die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG zu entnehmen sein. 7Die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms ist unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern."

    4. d)

      Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

      "3Werden im Planungsraum die Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht, so hat die Bekanntmachung auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WindBG zu enthalten, dass der Plan mit den Teilflächenzielen im Einklang steht. 4Die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG sind in oder zusammen mit den in § 10 Abs. 2 Satz 1 ROG genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen sowie zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. 5Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG hinzuweisen."

    5. e)

      Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "zur Einleitung des Verfahrens für eine Änderung oder Neuaufstellung die allgemeinen Planungsabsichten" durch die Worte "die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einer Änderung oder Neuaufstellung des Plans nach § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 ROG" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

        "4Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Satz 3 Nr. 3 soll bei der oberen Landesplanungsbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer und unter Angabe von Gründen gestellt werden."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

    6. f)

      Absatz 9 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) 1Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG darf unter den dort genannten Voraussetzungen

    1. 1.

      die Frist zur Stellungnahme abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG nicht weniger als zwei Wochen betragen und soll nicht mehr als zwei Monate betragen,

    2. 2.

      die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 2 ROG abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG auch vollständig entfallen.

    2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann den zu beteiligenden öffentlichen Stellen abweichend von § 9 Abs. 2 ROG und von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung elektronisch unter Setzung einer Frist nach Satz 1 Nr. 1 und mit Hinweisen entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 und 3 ROG zur Stellungnahme zugeleitet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 2 ROG funktionslos geworden sind."

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 unbeachtlich, wenn die Belange der davon berührten öffentlichen Stellen oder Personen unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind."

      2. bb)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3, unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  7. 7.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung".
  8. 8.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2039 wird für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

        1. a)

          zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und

        2. b)

          abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ROG zur Erzeugung von Strom aus Windenergie

        kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Die Voraussetzungen, unter denen von der Durchführung eines bundesrechtlich vorgesehenen Raumordnungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ROG abgesehen werden kann, liegen insbesondere vor" durch die Worte "Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll sowohl im Fall eines Antrags nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ROG als auch im Fall einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG insbesondere abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ROG)" ersetzt.

  9. 9.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:

      "(1) 1Der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger auf Grundlage von ihm vorzulegender geeigneter Unterlagen vorausgehen, um das Erfordernis eines Verfahrens, den Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen zu erörtern. 2Die Landesplanungsbehörde kann hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen sowie sonstigen Dritten hinzuziehen. 3Die Antragskonferenz kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen. 4Soweit das Erfordernis eines Verfahrens, der Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen nicht in einer Antragskonferenz abgestimmt werden, können sie auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Austausches, auch unter Hinzuziehung der in Satz 2 Genannten, festgelegt werden. 5Werden für das Verfahren Unterlagen in besonderen Formaten benötigt, so hat der Vorhabenträger diese auf Anforderung vorzulegen. 6Die Landesplanungsbehörde kann ferner die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.

      (2) 1Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 ROG, innerhalb derer dem Vorhabenträger aufgrund einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mitzuteilen ist, beginnt mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. 2Die Landesplanungsbehörde kann zur Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens eine Konferenz anberaumen, wobei Absatz 1 entsprechend gilt."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

      Das Wort "Raumordnungsverfahrens" wird durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch den folgenden neuen Absatz 4 ersetzt:

      "(4) 1Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 15 Abs. 3 ROG beträgt die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG einen Monat. 2Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 ROG öffentlich bekannt zu machende Frist zur Stellungnahme darf die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen um nicht mehr als eine Woche überschreiten. 3Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verfahren alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Frist zur Stellungnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG hinzuweisen. 5Geht der Untersuchungsraum, auf den sich die Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erstreckt, über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. 6Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. 7Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ROG und nach Satz 4 elektronisch gesondert zu benachrichtigen."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

    6. f)

      Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 bis 8 und erhalten folgende Fassung:

      "(6) 1Anregungen und Bedenken, die sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen, können erörtert werden. 2Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

      (7) 1Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 bis 6 geändert, so ist ein ergänzendes Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen der Unterlagen nur nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 und 5 und nur durchzuführen, wenn sich durch die Änderungen die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. 2Die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und einer etwaigen Bereitstellung derselben über andere Zugangsmöglichkeiten sowie die Frist zur Stellungnahme sollen angemessen verkürzt werden.

      (8) 1Erklärt der Vorhabenträger während eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, so ist das Verfahren unverzüglich ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen. 2Wird das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG über die sechsmonatige Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG hinaus weitergeführt, so ist es ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen, wenn

      1. 1.

        eindeutig erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder

      2. 2.

        der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt.

      3Soll die Einstellung des Verfahrens nach Satz 2 erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören."

    7. g)

      Absatz 10 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Das Ergebnis des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde in einer Landesplanerischen Feststellung fest."

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger elektronisch bekannt zu geben. 2Die Landesplanerische Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet zu veröffentlichen und ergänzend bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht bereitzuhalten. 3Die beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, sind elektronisch gesondert über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet zu benachrichtigen. 4Die Landesplanungsbehörde hat

      1. 1.

        die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen,

      2. 2.

        die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet erfolgt, sowie

      3. 3.

        Ort und Zeit einer Bereithaltung der Landesplanerischen Feststellung zur Einsicht nach Satz 2

      öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. 5Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen."

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Es ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 7 oder nach Absatz 3 Satz 3 gesondert benachrichtigt worden sind."

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Raumordnungsverfahrens" durch die Worte "Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 3 werden das Wort "Auslegung" durch das Wort "Veröffentlichung" und die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

      4. dd)

        In Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

    5. e)

      Absatz 5 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 12 erhält folgende Fassung:

    "§ 12
    Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

    1Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es abweichend von § 15 Abs. 3 ROG und von § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes auch zulässig,

    1. 1.

      die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen und die Länge der Frist für die Bekanntmachung sowie der Frist zur Stellungnahme so zu verkürzen, dass das Beteiligungsverfahren insgesamt innerhalb eines Monats abgeschlossen werden kann, oder

    2. 2.

      unter Verzicht auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen elektronisch zuzuleiten und sie dabei unter Setzung einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll und einen Monat nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme aufzufordern.

    2In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist abweichend von § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 nur den beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, die Landesplanerische Feststellung elektronisch zuzuleiten."

  12. 12.

    In § 13 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

  13. 13.

    In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

  14. 14.

    In § 19 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

  15. 15.

    Dem § 21 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) 1In Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 19. April 2024 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach der bis zum 18. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 18. April 2024 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach der ab dem 19. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden."