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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 64 NRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Mitglieder von Richtervertretungen, denen die Führung der Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, können ihr Amt in der Richtervertretung nicht ausüben.