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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WLSPlWRdErl - Plakatwerbung

Bibliographie

Titel
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
Redaktionelle Abkürzung
WLSPlWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93150

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ZustVO-Verkehr ist den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis übertragen worden, Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu genehmigen. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

2.1
An Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen ist Plakatwerbung unzulässig.

2.2
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig.

2.3
Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.

2.4
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

2.5
Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

2.6
Plakattafeln und -träger sowie Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.

2.7
Bei der Anbringung von Werbeträgern ist der lichte Raum (Verkehrs- zuzüglich Sicherheitsraum) freizuhalten.

2.8
Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

2.9
Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Runderlasses i.d.F. vom 22. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1144, 1174)