Abschnitt 2 LMÜBZARdErl - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung und Überwachung von Lebensmittelbetrieben nach Lebensmittelrecht zuständigen Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- LMÜBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
Die Zulassung von Lebensmittelbetrieben gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. § 9 Tier-LMHV obliegt dem LAVES (§ 6d Nr. 9a ZustVO-NPOG).
Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden (KB) sind für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nach § 38 Abs. 2a Satz 1 LFGB zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO-NPOG). Dazu haben sie sich gemäß § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 704)