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  • ab 01.09.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 3 AbfallEinrS - Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
AbfallEinrS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400060000000

Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.