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  • ab 01.09.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 1 AbfallEinrS - Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
AbfallEinrS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400060000000

Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG -) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle" genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.