Art. 3 AbfallEinrS - Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- AbfallEinrS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400060000000
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.