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§ 3 ISchFLG - Weitere Leistungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
Redaktionelle Abkürzung
ISchFLG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Inklusionspauschale für die ihnen im Zusammenhang mit der inklusiven Schule durch den Einsatz eigenen Personals oder durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten. 2Die Inklusionspauschale dient nicht der Finanzierung der Erfüllung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

(2) 1Die Inklusionspauschale beträgt im Haushaltsjahr 2015 für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils 2,9 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2016 jeweils 5 Millionen Euro. 2Die Inklusionspauschale wird auf die einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem jeweiligen Anteil der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner, die am 31. Dezember des Vorvorjahres das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner dieser Altersgruppe in Niedersachsen aufgeteilt.

(3) Die Landesregierung überprüft die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli 2018.

(4) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.