§ 4 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird. Der Landwirtschaft steht gleich die Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern, die kleine Hochseefischerei und die Imkerei.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben Unternehmer betrieben werden; sie stehen landwirtschaftlichen Betrieben gleich.