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§ 16 NHafenO - Verkehrsstörende Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen angebracht werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind.