§ 16 NHafenO - Verkehrsstörende Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen angebracht werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind.