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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 NWohlfFöG - Ziel der Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
Amtliche Abkürzung
NWohlfFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Die Freie Wohlfahrtspflege wird nach diesem Gesetz mit Finanzhilfen des Landes gefördert. 2Ziel der Förderung ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes wohnortnah die von ihnen benötigten Unterstützungsleistungen anzubieten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Land Niedersachsen zu erhalten und weiter zu entwickeln. 3Zur Erreichung der Ziele der Förderung arbeiten das Land, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die in ihr zusammengeschlossenen Spitzenverbände zusammen.