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  • ab 02.06.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 VermArbAusnRdErl - Bescheinigung

Bibliographie

Titel
Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften bei Vermessungs- und ähnlichen Arbeiten
Redaktionelle Abkürzung
VermArbAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ................ ist zur Durchführung von öffentlichen Vermessungs- und ähnlichen Arbeiten des/der ............................. (Behördenname/Name des ÖbVI/Name der anerkannten Markscheiderin oder des anerkannten Markscheiders) eingesetzt. Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer ist nach dem RdErl. des MW vom 12. 5. 2021 (Nds. MBl. S. 993) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von nachstehenden Geboten und Verboten der StVO befreit:

  1. 1.

    Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1,

  2. 2.

    Verbot der Benutzung von Sonderwegen gemäß Zeichen 237 bis 242.1, 244.1 und 244.3 (Radwege, Reitwege, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen),

  3. 3.

    Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) sowie ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Zusatzzeichen,

  4. 4.

    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 251),

  5. 5.

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 260),

  6. 6.

    Verbot der Einfahrt in eine Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (Zeichen 270.1) in Verbindung mit Zusatzzeichen der Abbildung der Plakette in der angezeigten jeweiligen Farbe,

  7. 7.

    Verbot vom Halten auf dem Seitenstreifen sowie dem Betretungsverbot der Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) nach § 18 Abs. 8 und 9,

  8. 8.

    Haltverbote und Parkverbote

    1. 8.1

      Haltverbote nach Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone),

    2. 8.2

      von den Parkverboten aufgrund von Zusatzschildern zu den Zeichen 314, 314.1 und 315 dahingehend, dass während der Arbeiten die durch Zusatzschilder angeordneten Beschränkungen nicht beachtet werden müssen; Behindertenparkplätze dürfen nicht genutzt werden,

    3. 8.3

      Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerorts (Zeichen 306),

    4. 8.4

      Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (Zeichen 325.1),

    5. 8.5

      nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 (vor oder gegenüber von Grundstücksein- oder -ausfahrten),

    6. 8.6

      nach § 12 Abs. 4 und 4 a (am rechten Fahrbahnrand, auf dem rechten Seitenstreifen oder dem rechten Gehweg),

    7. 8.7

      nach § 13 Abs. 1 (während des Laufens einer Parkuhr, mit Parkschein und für die Dauer der zulässigen Parkzeit),

    8. 8.8

      vom Verbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr zu halten und zu parken (Verbot Zeichen 340).

Dienststelle:

Ort, Datum:

Dienst-/Amtssiegel:

Unterschrift und Amtsbezeichnung

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 12. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 993)