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  • ab 02.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt VermArbAusnRdErl

Bibliographie

Titel
Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften bei Vermessungs- und ähnlichen Arbeiten
Redaktionelle Abkürzung
VermArbAusnRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Zur Durchführung der folgenden Aufgaben:

  • von geologischen Untersuchungen (insbesondere Probenahmen und Messungen zu Geologie, Hydrogeologie, Bodenkunde, Geotechnik, Seismologie) durch das LBEG,

  • zur Erstellung des bergbaulichen Rißwerks nach § 63 BBergG durch anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider,

  • des amtlichen Vermessungswesens durch das LGLN sowie durch die ÖbVI,

  • im Zusammenhang mit Eichaufgaben, insbesondere die mit dem Transport von Prüfmitteln verbunden sind, durch den Landesbetrieb MEN,

  • des Naturschutzes, des Strahlenschutzes, der Wasserwirtschaft, des Gewässerkundlichen Landesdienstes, des Insel-, Küsten- und Hochwasserschutzes, der Talsperrenaufsicht, des technischen Prüfdienstes und im Bereich der Schadstoffunfallbekämpfung durch den NLWKN,

  • nach dem Flurbereinigungsgesetz durch die ÄrL,

  • von Vermessungsarbeiten und der Brückeninspektionen durch die NLStBV,

  • des Immissionsschutzes und des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN) durch das GAA Hildesheim,

  • von Baustellenkontrollen und Lärmmessungen durch die GAÄ,

werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Behörden, die ÖbVI und die anerkannten Markscheiderinnen und anerkannten Markscheider für die Fahrten mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der obigen Tätigkeiten in Niedersachsen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von folgenden Vorschriften der StVO befreit:

  1. 1.

    Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1,

  2. 2.

    Verbot der Benutzung von Sonderwegen gemäß Zeichen 237 bis 242.1, 244.1 und 244.3 (Radwege, Reitwege, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen); diese und die weiteren in diesem RdErl. genanntenVerkehrszeichen sind der Übersicht der Anlage 1 zu entnehmen,

  3. 3.

    Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) sowie ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Zusatzzeichen,

  4. 4.

    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 251),

  5. 5.

    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 260),

  6. 6.

    Verbot der Einfahrt in eine Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (Zeichen 270.1) in Verbindung mit Zusatzzeichen der Abbildung der Plakette in der angezeigten jeweiligen Farbe,

  7. 7.

    Verbot vom Halten auf dem Seitenstreifen sowie dem Betretungsverbot der Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) nach § 18 Abs. 8 und 9,

  8. 8.

    Haltverbote und Parkverbote

    1. 8.1

      Haltverbote nach Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone),

    2. 8.2

      von den Parkverboten aufgrund von Zusatzzeichen zu den Zeichen 314, 314.1 und 315 dahingehend, dass während der Arbeiten die durch Zusatzzeichen angeordneten Beschränkungen nicht beachtet werden müssen; Behindertenparkplätze dürfen nicht genutzt werden,

    3. 8.3

      Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerorts (Zeichen 306),

    4. 8.4

      Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (Zeichen 325.1),

    5. 8.5

      nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 (vor oder gegenüber von Grundstücksein- oder -ausfahrten),

    6. 8.6

      nach § 12 Abs. 4 und 4 a (am rechten Fahrbahnrand, auf dem rechten Seitenstreifen oder dem rechten Gehweg),

    7. 8.7

      nach § 13 Abs. 1 (während des Laufens einer Parkuhr, mit Parkschein und für die Dauer der zulässigen Parkzeit),

    8. 8.8

      vom Verbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr zu halten und zu parken (Verbot Zeichen 340).

Folgende Auflagen sind zu beachten:

Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

Arbeiten im Verkehrsraum der Straßen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und so auszuführen, dass die Sicherheit der dabei eingesetzten Personen und die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet sind. Notfalls müssen die Arbeiten eingestellt werden, zum Beispiel bei schlechten Sichtverhältnissen.

Die bei den Arbeiten tätigen Personen haben, wenn sie sich außerhalb der Fahrzeuge auf der Fahrbahn bewegen, Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 mindestens der Klasse 2 zu tragen. Das eingesetzte Fahrzeug muss eine rot-weiß schraffierte Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 besitzen.

Von der Ausnahme des Verbots der Gehwegbenutzung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn der verbleibende Gehweg eine Mindestbreite von 1 m aufweist. Hierbei dürfen ausschließlich Fahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt. Dies gilt ebenfalls für das Parken auf Gehwegen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Der Radverkehr auf Radwegen und der Fußverkehr auf Gehwegen darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Kennzeichnung der Arbeitsstellen sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) anzuwenden. Die zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle verwendeten Zeichen sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten einzuziehen. Das gilt auch, wenn die Arbeiten z. B. wegen schlechter Sichtverhältnisse unterbrochen werden.

In Waldgebieten dürfen Kraftfahrzeuge, die mit Katalysatoren ausgestattet sind, wegen der erhöhten Brandgefahr weder die befestigten Wege verlassen noch auf bewachsenen Wegeflächen abgestellt werden.

Die für die Durchführung der beschriebenen Aufgaben zuständigen Dienststellen erteilen eine Bescheinigung nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster. Die ÖbVI stellen einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster bei dem MI. Die anerkannten Markscheiderinnen und anerkannten Markscheider stellen einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster bei dem LBEG.

Bei Inanspruchnahme dieser Bescheinigung ist diese gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.

Für Schäden, die im Rahmen des Gebrauchs dieser Ausnahmegenehmigung entstehen, stellt der Inhaber der jeweiligen Bescheinigung den Träger der Straßenbaulast bzw. die für die Verkehrssicherungspflicht zuständigen Verwaltungen von Entschädigungsansprüchen Dritter frei. Ferner haftet der Inhaber der Bescheinigung für jeden von ihm im Rahmen des Gebrauchs der Ausnahmegenehmigung verursachten Schaden am Straßenkörper und Straßenzubehör, der über den Rahmen des durch die übliche Straßenbenutzung entstehenden Schadens hinausgeht.

Dieser Ausnahmeerlass gilt nicht für die Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher Arbeiten durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO - außer Zeichen 222 i. V. m. Zeichen 123 oder Leitkegeln) und Richtzeichen (§ 42 StVO) oder durch Absperrgeräte (§ 43 StVO - außer Leitkegeln) in Verbindung mit den genannten Verkehrszeichen gekennzeichnet und gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO von den Straßenverkehrsbehörden einzuholen.

Zu diesem Zweck sind die zuständigen Straßenverkehrsbehörden rechtzeitig über Ort und Zeit der Arbeiten mit entsprechenden Vorschlägen zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstellen zu unterrichten. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn mit den Straßenverkehrsbehörden ein vereinfachtes Verfahren für die Zusammenarbeit vereinbart wird.

Die Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Pflicht zur Beachtung von Ge- oder Verboten nach anderen Rechtsvorschriften, beispielsweise den Befahrensverboten nach dem NWaldLG.

Dieser RdErl. tritt am 2. 6. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 12. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 993)

An
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die Ämter für regionale Landesentwicklung
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
den Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, auch für die anerkannten Markscheiderinnen und anerkannten Markscheider
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Nachrichtlich an:
die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und die Region Hannover als untere Straßenverkehrsbehörden
die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Dienststellen der Kommunen
die Polizei über das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
das Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz