Anlage 2 VermArbAusnRdErl - Bescheinigung
Bibliographie
- Titel
- Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften bei Vermessungs- und ähnlichen Arbeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VermArbAusnRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100
Das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ................ ist zur Durchführung von öffentlichen Vermessungs- und ähnlichen Arbeiten des/der ............................. (Behördenname/Name des ÖbVI/Name der anerkannten Markscheiderin oder des anerkannten Markscheiders) eingesetzt. Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer ist nach dem RdErl. des MW vom 12. 5. 2021 (Nds. MBl. S. 993) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von nachstehenden Geboten und Verboten der StVO befreit:
- 1.
Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1,
- 2.
Verbot der Benutzung von Sonderwegen gemäß Zeichen 237 bis 242.1, 244.1 und 244.3 (Radwege, Reitwege, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen),
- 3.
Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) sowie ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Zusatzzeichen,
- 4.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge (Zeichen 251),
- 5.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 260),
- 6.
Verbot der Einfahrt in eine Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (Zeichen 270.1) in Verbindung mit Zusatzzeichen der Abbildung der Plakette in der angezeigten jeweiligen Farbe,
- 7.
Verbot vom Halten auf dem Seitenstreifen sowie dem Betretungsverbot der Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) nach § 18 Abs. 8 und 9,
- 8.
Haltverbote und Parkverbote
- 8.1
Haltverbote nach Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und 290.1 (Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone),
- 8.2
von den Parkverboten aufgrund von Zusatzschildern zu den Zeichen 314, 314.1 und 315 dahingehend, dass während der Arbeiten die durch Zusatzschilder angeordneten Beschränkungen nicht beachtet werden müssen; Behindertenparkplätze dürfen nicht genutzt werden,
- 8.3
Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerorts (Zeichen 306),
- 8.4
Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (Zeichen 325.1),
- 8.5
nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 (vor oder gegenüber von Grundstücksein- oder -ausfahrten),
- 8.6
nach § 12 Abs. 4 und 4 a (am rechten Fahrbahnrand, auf dem rechten Seitenstreifen oder dem rechten Gehweg),
- 8.7
nach § 13 Abs. 1 (während des Laufens einer Parkuhr, mit Parkschein und für die Dauer der zulässigen Parkzeit),
- 8.8
vom Verbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr zu halten und zu parken (Verbot Zeichen 340).
Dienststelle:
Ort, Datum:
Dienst-/Amtssiegel:
Unterschrift und Amtsbezeichnung
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 12. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 993)