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  • ab 01.01.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 5 AGBSHGÄndG - Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
AGBSHGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141030000000

Der für die Sozialhilfe und die Kriegsopferfürsorge zuständige Minister wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und das Niedersächsische Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

AG BSHG vollzogen durch Neubek. vom 20.03.1997 (Nds. GVBl. S. 85), im Übrigen überholt durch spätere Änderungen